Allgemeine Geschäftsbedingungen für Aussteller
I. Besonderer Teil | Veranstalter, Veranstaltung, Veranstaltungsort, Veranstaltungstermin
Veranstalter der Kongressmesse ReWeCo ist der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V., Auguststraße 19-29, 53229 Bonn.
Sie findet vom 8. bis 9. Mai 2025 im Dorint Kongresshotel in Mannheim statt.
Aufbaubeginn frühestens ab 7. Mai 2025 um 10.00 Uhr.
Aufbauende spätestens bis 7. Mai 2025 um 18.00 Uhr.
Abbau aller Stände am 9. Mai 2025 ab 16.00 Uhr bis spätestens 20.00 Uhr.
1. Teilnahmeberechtigung
Ausstellen können alle Unternehmen, die einen fachlichen Bezug zum Rechnungswesen und Controlling haben. Über die Zulassung eines Unternehmens entscheidet der Veranstalter ebenso wie über die Platzierung der Messestände.
2. Standgröße
Die Mindeststandgröße beträgt 3 m². Es muss berücksichtigt werden, dass ggf. Hallenpfeiler und andere feste Einbauten in der gemieteten Standfläche enthalten sind. Zusammen mit der Anmeldung muss eine Standbeschreibung (Maße, Grundfläche und Standsystem) eingereicht werden.
3. Verhalten auf der Messe und Haftung / Vorführungen / Produktpräsentationen / Werbung
Der Veranstalter ist für die Dauer der Messe Mieter des Dorint Kongresshotels. Der Veranstalter hat sich dem Dorint Hotel gegenüber zur Einhaltung diverser Sicherheitsbestimmungen und Verhaltensregeln verpflichtet, die in den Geschäftsbedingungen des Dorint Kongresshotels im Einzelnen aufgeführt sind. Der Aussteller verpflichtet sich gegenüber dem Veranstalter dazu, die in den Geschäftsbedingungen enthaltenen Regeln zu befolgen. Der Aussteller stellt den Veranstalter gegenüber dem Dorint Hotel von jeglicher Haftung frei, die auf Verstößen des Ausstellers gegen die in den Geschäftsbedingungen des Dorint Hotel genannten Verhaltenspflichten oder gegen die nachfolgenden Verhaltensregeln beruhen. Zusätzlich verpflichtet sich der Aussteller, folgende Regeln zu beachten: Bei akustischen Vorführungen auf dem Stand darf die Lautstärke auf keinen Fall 80 dB überschreiten, Präsentationen am Stand wie z.B. Liveauftritte etc. sind grundsätzlich mit der Messeleitung abzusprechen. Lautsprecher müssen ins Standinnere gerichtet sein. Die Verbreitung von Werbematerial außerhalb der gemieteten Standfläche ist nicht gestattet. Werbung, die gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten verstößt oder solche weltanschaulichen oder politischen Charakters oder die dem Messezweck zuwiderläuft, ist innerhalb des Messegeländes nicht gestattet. Ob eine Werbung nach diesen Gesichtspunkten zu beanstanden ist, stellt der Veranstalter unter Ausschluss des Rechtsweges fest. Er ist berechtigt, alle Werbung sowie die Ausgabe von Werbematerial, soweit sie zu Beanstandungen Anlass geben, zu untersagen und vorhandene Bestände derartigen Materials für die Dauer der Messe sicherzustellen.
II. Allgemeiner Teil
1. Anmeldung
Den Wunsch, an der Veranstaltung teilzunehmen, erklärt der Aussteller durch die ausgefüllte und abzusendende Online-Anmeldung. Die Angaben auf diesem Formular werden vom Veranstalter im automatisierten Verfahren gespeichert. Die Anmeldung ist für den Aussteller bindend; sie kann nicht mit Bedingungen und Vorbehalten versehen werden.
2. Zulassung / Überlassung der Standfläche / Bindung an den Vertrag
Über die Teilnahme eines Ausstellers entscheidet der Veranstalter nach Maßgabe der Bestimmungen der Teilnahmeberechtigung (l.1). Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Spätestens mit der schriftlichen Mitteilung der Zulassung kommt der Vertrag zustande. Weicht der Inhalt der Zulassung vom Inhalt der Anmeldung ab, kommt der Vertrag nach Maßgabe der Zulassung zustande, wenn nicht umgehend mündlich und innerhalb von zwei Wochen nach Zugang schriftlich widersprochen wird. Gleiches gilt für den Fall, dass die Veranstaltung zeitlich oder räumlich verlegt werden muss; an die Stelle der Zulassung tritt dabei die entsprechende Änderungsmitteilung des Veranstalters. Die Zulassung gilt nur für die jeweilige Veranstaltung und das angemeldete Unternehmen. Die Zuteilung der Standfläche erfolgt durch den Veranstalter aufgrund der von den Teilnehmern gemeldeten Standgrößen. Ein Anspruch auf Zuteilung einer Standfläche in einem bestimmten Ausstellungsraum besteht nicht. Insbesondere übernimmt der Veranstalter keine Gewähr für die „Qualität“ einer Standfläche (Auffälligkeit und Wahrnehmung durch die Messebesucher). Der Veranstalter ist berechtigt, dem Aussteller im Einzelfall aus wichtigem Grund nachträglich eine von der Zulassung abweichende Standfläche zuzuteilen, Größe und Maße der Standfläche zu ändern, Ein- und Ausgänge zu verlegen oder zu schließen und bauliche Veränderungen in den Messeräumen vorzunehmen, ohne dass der Aussteller hieraus Rechte herleiten kann. Bei einer Verringerung der Standgröße wird der Unterschiedsbetrag des Beteiligungspreises an den Aussteller zurückerstattet. Beanstandungen vonseiten des Ausstellers müssen unverzüglich, in jedem Fall während der Laufzeit der Veranstaltung, schriftlich geltend gemacht werden. Spätere Einwendungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Nach verbindlicher Anmeldung und Zulassung ist eine Entlassung aus dem Vertragsverhältnis nicht mehr möglich. Der Veranstalter kann dem Wunsch nach Entlassung aus dem Vertragsverhältnis ausnahmsweise zustimmen, wenn die freiwerdende Standfläche anderweitig vermietet werden kann. In diesem Fall ist der Veranstalter berechtigt, einen pauschalen Ersatz der verursachten Kosten in Höhe von 25% des Beteiligungspreises zu fordern. Eine Haftung für Anzeigengebühren und sonstige Kosten, die insbesondere durch Inanspruchnahme Dritter entstanden sind, bleibt hiervon unberührt.
3. Aufbau und Gestaltung der Stände
Die Stände müssen in den gegebenen Fristen auf- und abgebaut werden. Während der Dauer der Veranstaltung müssen die Stände mit Ausstellungsgut belegt und personell besetzt sein. Die Veranstalter können vom Aussteller die Beseitigung von Ausstellungsgut verlangen, das durch Geruch, Geräusch oder andere Emissionen oder durch sein Aussehen eine erhebliche Störung des Messebetriebs oder eine Gefährdung der Sicherheit von Ausstellern und Besuchern herbeiführen könnte.
4. Beteiligungspreis und sonstige Kosten / Zahlungsbedingungen
Die Höhe der Standflächenmiete hängt von der Größe der Standfläche und Dauer der Buchung ab. Die Preise sind in den Anmeldeunterlagen im Einzelnen geregelt. Bei der Berechnung der Standflächen wird die zugeteilte Bodenfläche ohne Rücksicht auf Vorsprünge, Pfeiler, Installationsanschlüsse und sonstige feste Einbauten zugrunde gelegt. Nach Anmeldung erhält der Aussteller eine Rechnung über den Beteiligungspreis und die sonstigen Kosten, zuzüglich pauschalierter Energiekosten. Der Rechnungsbetrag wird spätestens zwei Wochen nach Rechnungsstellung in voller Höhe und ohne Abzug fällig. Die fristgerechte Zahlung ist Voraussetzung für den Bezug der Standfläche. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Rechnung ist der Veranstalter berechtigt, den Vertrag mit dem Aussteller zu lösen. Beanstandungen der Rechnung müssen unverzüglich, spätestens binnen 2 Wochen nach Zugang, schriftlich geltend gemacht werden. Spätere Einwendungen können nicht berücksichtigt werden. Gegenforderungen gegen die aus dem Vertragsverhältnis stammenden Forderungen können nur insoweit aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden, als Forderungen des Ausstellers unbestritten rechtskräftig festgestellt worden sind. Die ungekürzten Beträge stehen dem Veranstalter auch dann zu, wenn der Aussteller seine Verbindlichkeit aus dem Vertragsverhältnis nicht erfüllt. Sollte der Vertrag durch den Veranstalter nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können, hat der Aussteller Anspruch auf anteilige Erstattung der von ihm gezahlten Beträge.
5. Mitaussteller, zusätzlich vertretene Unternehmen, Gruppen- und Gemeinschaftsstände
Der Aussteller darf die überlassene Standfläche ohne vorherige Zustimmung der Veranstalter nicht verlegen, tauschen, teilen oder in sonstiger Weise Dritten ganz oder teilweise zugänglich machen. Wenn mehrere Unternehmen gemeinsam auf einer Standfläche an der Veranstaltung teilnehmen, sind die vorliegenden Teilnahmebedingungen für jedes einzelne Unternehmen verbindlich. In dem Fall einer zulässigen gemeinschaftlichen Nutzung des Messestandes haften alle Firmen dem Veranstalter gegenüber für die Zahlung des Beteiligungspreises und der sonstigen Kosten und Erfüllung aller sonstigen Verpflichtungen gesamtschuldnerisch. Vertragsbeziehungen bestehen nach Zulassung von Mitausstellern zwischen dem Veranstalter und jedem der ausstellenden Unternehmen.
6. Fotografieren
Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsbauten und -ständen und den ausgestellten Gegenständen anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller aus irgendwelchen Gründen Einwendungen erheben kann. Das gilt auch für Aufnahmen, die Presse oder Fernsehen mit Zustimmung des Ausstellers direkt anfertigen.
7. Hausrecht
Der Veranstalter übt innerhalb des Messegeländes gegenüber dem Aussteller das Hausrecht aus. Unberührt bleibt davon ein Hausrecht des Dorint Kongresshotels. Der Veranstalter ist berechtigt, Ausstellungsgegenstände vom Stand entfernen zu lassen, wenn ihre Zurschaustellung dem geltenden Recht, den guten Sitten oder dem Ausstellungsprogramm widerspricht. Werbung für politische und weltanschauliche Zwecke ist verboten. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen Teilnahmebedingungen ist der Veranstalter berechtigt, den Stand desjenigen Ausstellers schließen oder räumen zu lassen.
8. Versicherung / Haftung / Haftungsbeschränkung
Der Veranstalter empfiehlt den Abschluss einer Ausstellungsversicherung. Er übernimmt keine Obhutpflicht für eingebrachtes Ausstellungsgut, für Standausrüstung und für Gegenstände, die sich im Eigentum der auf dem Stand tätigen Personen befindet. Jegliche Haftung des Veranstalters für Schäden und Abhandenkommen ist ausgeschlossen. Unberührt hiervon bleibt die Haftung aufgrund vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Fehlverhaltens. Dieser Haftungsausschluss erfährt durch etwaige Bewachungsmaßnahmen des Veranstalters keine Einschränkung. Fügt der Aussteller, sein Personal, Mitarbeiter der von ihm beauftragten Standbaufirmen oder sonstige Dritte, die für ihn auf dem Messegelände tätig werden, dem Veranstalter einen Schaden zu, so ist der Aussteller zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Der Veranstalter haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Mitarbeiter. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Dies gilt für alle Ansprüche, die sich aufgrund und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben könnten. Ist der Veranstalter auf Grund höherer Gewalt oder aus anderen von ihm nicht zu vertretenden Gründen gezwungen, den Ausstellungsbereich oder Teile davon vorübergehend oder auf Dauer zu räumen, die Veranstaltung zu verschieben, zu verkürzen oder zu verlängern, kann der Aussteller hieraus keine Rechte, insbesondere keine Ansprüche auf Schadenersatz gegen den Veranstalter herleiten.
9. Verjährung
Die Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter sowie alle aus dem Vertrag entstehenden Rechtverhältnisse verjähren innerhalb von 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Monats, in den der Schlusstag der Veranstaltung fällt.
10. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Salvatorische Klausel
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bonn. Der Veranstalter ist berechtigt, seine Ansprüche bei dem Gericht des Ortes geltend zu machen, an dem der Aussteller seinen Sitz oder seine Niederlassung hat. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Aussteller und dem Veranstalter ist deutsches Recht und der deutsche Text dieser Teilnahmebedingungen maßgebend. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.
Hier können Sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Aussteller herunterladen.